§ 4 AEV Druck – Foto

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.2003

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(5) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Schlagworte

Obergrenze, Abwasseranalyse

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20001769

Dokumentnummer

NOR40028129

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