§ 4
Die kontoführende Stelle des Gebührenentrichters hat je eine Ausfertigung des Abbuchungsauftrags für Lastschriften, des allfälligen Widerrufs der Abbuchungsermächtigung und der sonstigen Änderungsaufträge an die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien, Bellariastraße 8, 1016 Wien, zu übersenden.
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