§ 4 AdrRegV

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2005

Dienste des Adressregisters

§ 4

(1) Neben den Kostenersätzen gemäß § 5 sind im Zuge der internen Nutzung für Dienste des Adressregisters folgende Kostenersätze zu leisten:

  1. 1. für das WebMapService (WMS) des Adressregisters – 2 vH des Kostenersatzes gemäß § 2 Abs. 1 pro Transaktion
  2. 2. für das WebFeatureService (WFS) oder ein spezifisches ApplicationServiceProviding (ASP Dienst) – 20 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 10 vH des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pro Transaktion. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregister ist nicht zulässig.
  3. 3. für das Web-Service – 150 vH des Kostenersatzes nach § 2 Abs. 1 pro Transaktion. Im Rahmen dieses Dienstes können Daten des Adressregisters dauerhaft gespeichert werden.

(2) Wurde ein Vertrag gemäß § 3 abgeschlossen, so erhöhen sich die Kostenersätze von jährlich 60 vH auf 75 vH, wenn damit auch direkte Einzelzugriffe mittels xSP-Diensten auf die Daten des Adressregisters im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ermöglicht werden sollen.

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