§ 4.
(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
- 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
- 2. Beim Parameter „Temperatur“ gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters „Temperatur“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
- 3. Beim Parameter „pH-Wert“ gibt der Emissionsbereich die einzuhaltende Ober- und Untergrenze vor.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
- 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
- 2. Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Schlagworte
Obergrenze
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Gesetzesnummer
10010640
Dokumentnummer
NOR12135380
alte Dokumentnummer
N8199110333X
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