Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4.
(1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt:
- 1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in den Anlagen A bis D nicht anderes bestimmt wird, oder
- 2. den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes einer allfälligen Jahres- bzw. Semesterprüfung oder
- 3. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der abschließenden Prüfung zu verwenden.
Schlagworte
Jahresprüfung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127674
alte Dokumentnummer
N7199813352I
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