§ 4 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 4.

(1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt:

  1. 1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in den Anlagen A bis D nicht anderes bestimmt wird, oder
  2. 2. den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes einer allfälligen Jahres- bzw. Semesterprüfung oder
  3. 3. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der abschließenden Prüfung zu verwenden.

Schlagworte

Jahresprüfung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127674

alte Dokumentnummer

N7199813352I

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