§ 4 Abgrenzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 4.

(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:

  1. 1. deutsche Bezeichnung gemäß Anlage 1,
  2. 2. Name oder Firma und Sitz der abgebenden Apotheke oder des abgebenden Gewerbetreibenden,
  3. 3. Datum der Abgabe,
  4. 4. abgegebene Menge und
  5. 5. die in Anlage 1 für den jeweiligen Stoff oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene Kennzeichnung.

(2) Der Apotheker ist berechtigt, auf Grund ärztlicher Anordnung oder in begründeten Einzelfällen, die er nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft individuell beurteilt hat, Ergänzungen der Kennzeichnung vorzunehmen. Die Ergänzungen sind im jeweiligen Einzelfall in Gegenwart des Verbrauchers individuell handschriftlich auf dem Behältnis anzubringen und mit der Paraphe des kennzeichnenden Apothekers zu versehen. Die Verwendung vorformulierter Texte, wie Aufkleber oder Vordrucke, ist verboten. Es sind Aufzeichnungen über den Inhalt der Ergänzungen zu führen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Gesetzesnummer

10010881

Dokumentnummer

NOR12138299

alte Dokumentnummer

N8199530261L

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