II. HAUPTSTÜCK.
Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.
I. TEIL.
Vollstreckung.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen. Exekutionstitel.
§ 4.
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042240
alte Dokumentnummer
N3194914890T
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