§ 4 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

II. HAUPTSTÜCK.

Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.

I. TEIL.

Vollstreckung.

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen. Exekutionstitel.

§ 4.

Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042240

alte Dokumentnummer

N3194914890T

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