§ 4.
Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Integrierte Grundschule" (Art. III Abs. 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt
- a) dem Volksschullehrer eine besondere Vergütung in der Höhe von 7,5 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
- b) dem Sonderschullehrer eine besondere Vergütung in der Höhe von 5 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage);
- ist der Sonderschullehrer im Schulversuch nicht mehr als 10 Wochenstunden beschäftigt, gebührt ihm die besondere Vergütung jedoch nur anteilsmäßig.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Gesetzesnummer
10008413
Dokumentnummer
NOR12098141
alte Dokumentnummer
N61977157490
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