§ 4.
Insoweit das Urteil zur Zeit der Zustellung der Ausfertigung des nach §§ 1 oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteiles noch nicht rechtskräftig war, können gegen das Urteil die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittel angebracht werden.
War das Urteil zur Zeit der Zustellung schon rechtskräftig, so kann nur die in der Abfassung beurkundete Feststellung des Urteilsspruches mit Rekurs angefochten werden. Kommt das Rechtsmittelgericht zur Überzeugung, daß sich der Urteilsspruch nicht mehr feststellen läßt, so hat es mit Beschluß auszusprechen, daß das verhinderte Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000032
Dokumentnummer
NOR12000645
alte Dokumentnummer
N1191510534N
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