§ 4 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 4.

Insoweit das Urteil zur Zeit der Zustellung der Ausfertigung des nach §§ 1 oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteiles noch nicht rechtskräftig war, können gegen das Urteil die in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rechtsmittel angebracht werden.

War das Urteil zur Zeit der Zustellung schon rechtskräftig, so kann nur die in der Abfassung beurkundete Feststellung des Urteilsspruches mit Rekurs angefochten werden. Kommt das Rechtsmittelgericht zur Überzeugung, daß sich der Urteilsspruch nicht mehr feststellen läßt, so hat es mit Beschluß auszusprechen, daß das verhinderte Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000645

alte Dokumentnummer

N1191510534N

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