§ 4 Abfallnachweisverordnung 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Meldepflicht des Abfallersterzeugers betreffend gefährliche Abfälle

§ 4.

(1) Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, hat diesen Umstand binnen einem Monat nach der Aufnahme seiner Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen;
  2. 2. die Anschrift;
  3. 3. die Firmenbuchnummer, soweit vorhanden;
  4. 4. die Identifikationsnummer, soweit vorhanden;
  5. 5. die Adressen der Betriebsstandorte, an denen die Abfälle anfallen;
  6. 6. den vierstelligen Branchenschlüssel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002 S 3.

(3) Änderungen dieser Daten oder die Einstellung der Tätigkeit sind dem Landeshauptmann innerhalb von einem Monat zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003119

Dokumentnummer

NOR40048731

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