§ 4
Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,
- 1.  der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (§ 20 Z 8 RAPG); 
- 2.  der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 1 Z 3 und 6 sowie Abs. 2 Z 6 NPG); 
- 3.  der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz; das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten; Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen (§ 16 Abs. 4 Z 5, 7 und 8 RDG). 
- 4. der die Richteramtsprüfung bestanden hat und
- a)  die Notariatsprüfung ablegen will:notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Gebühren- und Verkehrssteuern, einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht; Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht; Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (§ 20 Abs. 1 Z 3 und 6 sowie Abs. 2 Z 4, 6 und 7 NPG); 
- b)  die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht; Abgabenrecht einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht; Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (§ 20 Z 6 und 8 RAPG). 
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