Jahresbericht der Qualitätskontrollbehörde
§ 4
(1) Die Qualitätskontrollbehörde wertet die geführten Evidenzen statistisch aus und veröffentlicht ihre Auswertung in anonymisierter Form im Jahresbericht gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 A-QSG.
(2) Der Jahresbericht ist der Öffentlichkeit bis spätestens 31. März des Folgejahres, erstmals für das Jahr 2006, elektronisch zugänglich zu machen.
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