2. Abschnitt
Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung Zulässige förderwerbende Organisationen
§ 4.
(1) Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind
- 1. Non-Profit-Organisationen („NPO“),
- 2. freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
- 3. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
- 4. Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Z 1 bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“),
soweit sie nicht unter § 5 fallen.
(2) Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.
(3) Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an der entweder
- 1. eine förderbare Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist oder
- 2. mehrere förderbare Organisationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils zu 50% oder weniger, aber gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt sind,
(4) Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- 1. Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 EZA-Gesetz handelt.
- 2. Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 31. August 2021 bzw. wurde nachweisbar vor dem 1. September 2021 errichtet.
- 3. Der Sitz oder eine Betriebstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
- 4. Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
- 5. Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausübt und aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist, darf sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“), unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2021/1237 , ABl L 270 vom 29.7.2021, S 39, sein. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie am 31. Dezember 2021 nicht materiell insolvent gewesen sein.
- 6. Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.
- 7. Über die förderbare Organisation oder deren geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion wurde nicht aufgrund einer oder mehrerer im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen eine Betriebsschließung gemäß § 8 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt. Eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe ist nur relevant, wenn die kausalen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 COVID-19-MG durch die Missachtung eines Betretungsverbots oder die Missachtung einer Unterlassungs- oder Bewilligungspflicht bei der Organisation einer Zusammenkunft oder die wiederholte (mindestens zweimalige) Unterlassung der Kontrolle eines festgelegten Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr sowie der Nichteinhaltung festgelegter Personenzahlen, Zeiten oder Voraussetzungen verwirklicht wurden.
- 8. Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
Schlagworte
Unterlassungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011952
Dokumentnummer
NOR40245255
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