§ 4 2. QuartalsberichtsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2001

§ 4

§ 4. Fremdwährungspositionen sind täglich auf Grund des EZB-Bewertungskurses (Euro foreign exchange rate) umzurechnen. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht werden, sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo heranzuziehen.

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