§ 4 2. MIQA-V

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2010

Berechnung

§ 4.

(1) Bei der Berechnung der Positionenin den Anlagen 2, 3, 5, 6, 7und8 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.

(2) Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20003415

Dokumentnummer

NOR40118308

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