§ 4 2. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2020

Ausschluss von Konventionalstrafen

§ 4.

Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222508

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