§ 4 1. AEV für kommunales Abwasser

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.1996

§ 4.

(1) Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Für einen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Abwasserparameter oder einen im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund nichtkommunaler Einleitungen enthaltenen Inhaltsstoff (Abwassermischung entsprechend § 4 Abs. 5 AAEV) sind gleichfalls bei der Eigenüberwachung Abs. 2 Z 2 und bei der Fremdüberwachung Abs. 3 Z 2 anzuwenden.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist zur Überwachung der Einhaltung der Festlegungen der Anlage A die Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr für die Eigenüberwachung gemäß Anlage C vorzuschreiben. Für die Fremdüberwachung ist eine Mindestanzahl der Abwasserprobenahmen pro Untersuchungsjahr gemäß Anlage D vorzuschreiben. Die Probenahmen sind in regelmäßigen Zeitintervallen verteilt über das gesamte Untersuchungsjahr vorzunehmen und müssen auch die Zeitpunkte mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfassen. Die Probenahme für die Fremdüberwachung ist jeweils zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem auch eine Probenahme für die Eigenüberwachung erfolgt. Die gemeinsame Probenahme und -konservierung für Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist zulässig.

(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Schlagworte

Probekonservierung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR12139574

alte Dokumentnummer

N8199655466J

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