§ 4 19. IDG-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

§ 4.

Über Antrag sind Kontingentscheine für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt jenes Kalenderjahr, welches vor dem Vorjahr des Kontingentzeitraumes liegt. Als Einfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Einfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Rahmen des oben angeführten Abkommens im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10004757

Dokumentnummer

NOR12051914

alte Dokumentnummer

N3199223962J

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