§ 49d SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

4. Abschnitt

Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Radikalisierung und extremistisch motivierten Straftaten Gefährderansprache zur Deradikalisierung

§ 49d.

(1) Die Sicherheitsbehörden gemäß § 1 Abs. 3 und 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf das besondere Gefährdungspotential durch Radikalisierung und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen und auf Deradikalisierungsprogramme hinzuweisen.

(2) Bei der Festlegung des Zeitpunkts und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.

(3) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Gefährderansprache vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2021

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40185377

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