Abschnitt IIa
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten und Universitäten der Künste 1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer Anwendungsbereich
§ 49a
§ 49a. Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten und Universitäten der Künste anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.
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