§ 49a RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 663/1991.

§ 49a.

(1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

  1. 1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr.397/1990, und
  2. 2. gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,

    verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I 1. der Gebührenstufe 3 (für Lehrer an Pflichtschulen) und

2. der Gebührenstufe 4 (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien)

auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.

(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß §§ 2 bis 5 der Schulveranstaltungsverordnung, BGBl. Nr. 397/1990, mit Ausnahme des Schüleraustausches nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.

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