§ 49a RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

§ 49a.

(1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

  1. 1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr.498/1995, und
  2. 2. gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,

    verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I

  1. 1. der Gebührenstufe 2a (für Lehrer an Pflichtschulen) und
  2. 2. der Gebührenstufe 2b (für Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Pädagogischen Hochschulen)

auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.

(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.

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