Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 49a
(1) § 49a.Dem Hochschullehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Ansprüche nach § 48 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Hundertsätzen
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung für
1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie
Außerordentliche Universitätsprofessoren gemäß
§ 154 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a BDG 1979 ...... 20,0 vH,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1
lit. c und d und Z 2 lit. b und c BDG 1979 .......... 12,5 vH.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)