Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 49a
(1) § 49a.Dem Hochschullehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Ansprüche nach § 48 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Hundertsätzen
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung für
1. Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren sowie
Außerordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 154
Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a BDG 1979 ........... 17,45%,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1
lit. c und d und Z 2 lit. b und c BDG 1979 ......... 10,91%.
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