Praktische Luftschiffpilotenprüfung
§ 49
(1) Bei der praktischen Prüfung für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 5 auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jenes Musters auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 46 erstrecken soll.
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