§ 49 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 49

(1) § 49.Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission hat vor Jahresschluß für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 52a)

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

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