§ 49 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

4. Hauptstück

Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 49.

(1) Über das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Zahlungsinstituten steht der FMA Parteistellung zu.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Zahlungsinstitutes kann nur von der FMA gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.

(4) Als Aufsichtsperson kann eine natürliche oder juristische Person bestellt werden.

(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.

(6) Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Schlagworte

Geschäftsaufsichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40119913

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