§ 49 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Verletzung der Stellungspflicht

§ 49

(1) § 49.Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

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