6. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 49
(1) Verfahren zur Vormerkung von verantwortlichen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau, BGBl. II Nr. 9/2003, zu Ende zu führen.
(2) Sachverständige, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend geführten Sachverständigenlisten gemäß § 127 Abs. 6 oder § 138 Abs. 5 MinroG aufgenommen sind, dürfen diese Funktion noch zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung weiter ausüben. Danach sind sie nur dann in die Sachverständigenliste aufzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 47 und 48 erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131901
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