§ 49 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 49.

(1) Unterirdische Lagerbehälter müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt und in steinfreier Erde, Sand o. dgl. so verlegt sein, daß ein Ausgraben und ein Herausheben des Lagerbehälters aus der Behältergrube ohne Gefahr möglich ist.

(2) Von Baulichkeiten und von unterirdisch verlegten Leitungen müssen unterirdische Lagerbehälter mindestens 1 m seitlich entfernt eingebaut sein, sofern nicht für die Freilegungsarbeiten oder nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften größere Abstände erforderlich sind; der Abstand darf weniger als 1 m betragen, wenn durch die Art des Einbaues des Lagerbehälters die Sicherheit des Lagerbehälters, der Baulichkeiten und der Leitungen gewährleistet ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die zum Lagerbehälter gehörenden Leitungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084724

alte Dokumentnummer

N5199450821J

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