§ 49 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1998

Oberstes Organ

§ 49.

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins im obersten Organ aus, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt.

(2) Oberstes Organ ist entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des Vereins sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter durch die Satzung zu regeln.

(3) Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. Für den Beschluß über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gilt der § 104 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile einen bestimmten Teil des Grundkapitals erreichen, Rechte einräumen, hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12090221

alte Dokumentnummer

N5199812950U

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