§ 49 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Arbeitseinrichtungen

§ 49.

(1) Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.

(2) Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.

(3) Im Sinne der §§ 34a und 74a Abs. 1 der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227/1859, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028208

alte Dokumentnummer

N2196923591S

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