Arbeitseinrichtungen
§ 49.
(1) Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.
(2) Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.
(3) Im Sinne der §§ 34a und 74a Abs. 1 der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227/1859, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028208
alte Dokumentnummer
N2196923591S
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