Überprüfung bestehender Anlagen
§ 49.
(1) Öffentliche Seilbahnen sind zumindest in fünfjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen.
(2) Nicht öffentliche Seilbahnen sind zumindest in zehnjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen. Weiters sind in fünfjährigen Abständen im angeführten Umfang Überprüfungen durch hiefür geeignete fachkundige Personen, wie Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, die über ein Betriebsleiterpatent und über Erfahrungen beim Betrieb von Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Wintersaisonen verfügen, durchzuführen, sofern diese Überprüfung nicht ebenfalls durch eine akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle erfolgt.
(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschriften über die Vornahme von Hauptuntersuchungen bleiben davon unberührt.
(4) Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung).
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046177
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