§ 49.
(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen - vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten.
(1a) In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte zu entrichten.
(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.
(3) Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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