§ 49 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 49

(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art. 73 B-VG) bekannt.

(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schlusse der Sitzung vorgebracht werden.

(3) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.

(4) Vor Eingang in die Tagesordnung kann der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen sowie die Debatte über mehrere Gegenstände der Tagesordnung zusammenfassen. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.

(5) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten am Beginn der Sitzung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen werde.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008340

alte Dokumentnummer

N11975148720

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