§ 49 NO

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2003

§ 49

§. 49.In der Regel werden die Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen.

(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift einer Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetze bestimmt.

(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 4 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.

(4) Belege und Aufzeichnungen über eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40045496

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