§ 49 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

§ 49

(1) § 49.Kursteilnehmer(innen), die eine Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Kursabschlußzeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind. Blinde erhalten, wenn sie einen Ausbildungskurs in dem im § 44 lit. h angeführten Sanitätshilfsdienst absolviert haben, ein Kursabschlußzeugnis, das nur zur Ausübung der Heilmassage berechtigt. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den im § 44 lit. a bis d, f und k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. (Anm.: richtig: Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den im § 44 lit. c bis d umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.)

(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeit und den Ausbildungserfolg zu berichten.

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