§ 49
§ 49. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an Mineralöl (Art und Eigengewicht) oder Flüssiggas in einem vom Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, geliefert, aufgenommen, verbraucht, verwendet oder weggebracht wurden.
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