§ 49 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

§ 49. Nachweis der praktischen Betätigung.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend unter Bedachtnahme auf die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen (§ 29) durch Verordnung festzulegen, welche praktische Betätigung als Luftfahrer zur Erlangung von Zivilfluglehrerdiplomen nachzuweisen ist.

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