§ 49 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Karenz an Stelle von Elternteilzeit

§ 49.

(1)  Kommt zwischen dem Elternteil und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 44 und 45 zu Stande, kann der Elternteil der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er

  1. 1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
  2. 2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

(2)  Gibt das Gericht der Klage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach § 47 Abs. 3 statt oder der Klage des Elternteils nach § 48 Abs. 2 nicht statt, kann der Elternteil binnen einer Woche nach Zugang des Urteils der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

Schlagworte

Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232668

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