Gutachten des Paritätischen Ausschusses
§ 49
(1) § 49.Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:
- 1. der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3),
- 2. des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35).
(2) Im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine Gleichschrift des Antrags und seiner Beilagen zuzustellen.
(3) Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-, Typen- und Rationalisierungskartelle binnen einem Monat nach Einlangen des Auftrags des Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat diese Fristen angemessen zu verlängern, wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.
(4) Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (§ 118 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.
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