§ 49 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Gutachten des Paritätischen Ausschusses

§ 49

(1) § 49.Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:

  1. 1. der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3 und § 30c Abs. 1 Z 2),
  2. 2. des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs. 1),
  3. 3. der für Maßnahmen nach § 35 Abs. 2 maßgeblichen Umstände,
  4. 4. der für die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 42b Abs. 2 bis 4 und § 42c Abs. 5 maßgeblichen Umstände.

(2) Im Verfahren über die Genehmigung von Kartellen und die Prüfung von Zusammenschlüssen hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine Gleichschrift des Antrags beziehungsweise der Anmeldung und seiner beziehungsweise ihrer Beilagen zuzustellen.

(3) Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-, Typen- und Rationalisierungskartelle binnen einem Monat nach Einlangen des Auftrags des Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat diese Fristen angemessen zu verlängern, wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.

(4) Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (§ 118 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.

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