Stellungnahmen der Kammern
§ 49
§ 49. Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)