§ 49 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Stellungnahmen der Kammern

§ 49

§ 49. Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)