Gesundheitskontrollprogramm bei Zuchtgeflügel
§ 49
(1) Unbeschadet der gemäß den §§ 19, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm):
- 1. bei Hühnern: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum;
- 2. bei Puten: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis.
(2) Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den Betreuungstierarzt Proben in der in § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:
- 1. bei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen;
- 2. bei Legebeginn;
- 3. anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen.
(3) Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß §§ 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.
(4) Begründet eine vom Betreuungstierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Abs. 1 genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)