§ 49 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

1. Hauptstück

Beiräte Elektrizitätsbeirat

§ 49.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

  1. 1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik,
  2. 2. in allen Angelegenheiten, in denen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erste Instanz ist, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2,

    ist ein Elektrizitätsbeirat einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

  1. 1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
  2. 2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
  3. 3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26;
  4. 4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 35;
  5. 5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften dieses Bundesgesetzes;
  6. 6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften dieses Bundesgesetzes erlassen werden;
  7. 7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

  1. 1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;
  2. 2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
  3. 3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

    In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

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