§ 49 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Gifte in der Landwirtschaft

§ 49

(Grundsatzbestimmung) Sofern nicht durch Ausführungsregelungen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 die nachstehenden Anforderungen abgedeckt sind, sind bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:

  1. 1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind;
  2. 2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere ausdrückliche Hinweise auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen. Diese Hinweise müssen zumindest die Gefahrenpiktogramme (Gefahrensymbole), die Signalworte (Gefahrenbezeichnungen), die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und die Sicherheitshinweise (S-Sätze) enthalten;
  3. 3. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;
  4. 4. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)