§ 49 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

B. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der

Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

§ 49

(1) § 49.Das gemäß § 14 Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes vom Inhaber eines Kleinbadeteiches einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfaßt eine zusammenfassende Beurteilung der Ergebnisse der in den nachfolgenden Z 1 bis 3 angeführten

Untersuchungen am Ende der Badesaison:

  1. 1. eine Untersuchung folgender Parameter vor Beginn des jährlichen

    Badebetriebes:

  1. a) Phytoplankton:

    Feststellung der wichtigsten Vertreter und Abschätzung der Biomassenentwicklung, vor allem im Hinblick auf das Auftreten und die Vermehrung von Toxinbildnern, aus einer in 0,3 m und 1,5 m Tiefe entnommenen Mischprobe,

  1. b) Gesamtphosphor:

    zur Beurteilung der Nährstoffsituation aus einer in 0,3 m und 1,5 m Tiefe entnommenen Mischprobe,

  1. c) pH-Wert,
  2. d) Sichttiefe,
  3. e) gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O tief 2),
  4. f) bakteriologische Parameter:
  1. aa) Faecalcoliforme Bakterien in 100 ml,
  2. bb) Enterokokken in 100 ml,
  3. cc) Salmonellen in 1 l,

    aus in 0,3 m unter der Wasseroberfläche entnommenen Wasserproben, die an mindestens einer Stelle, möglichst am Extrempunkt der Hauptwindrichtung, und zusätzlich aus dem Seichtwasser eines allenfalls vorhandenen Kinderbereiches gezogen wurden,

  1. g) Färbung (anormale Änderung der Färbung),
  2. h) Mineralöle (Film, Geruch),
  3. i) Tenside (Schaumbildung),
  4. j) Phenol (spezifischer Geruch),
  5. k) Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter);
  1. 2. eine Untersuchung des Parameters Phytoplankton zur Mitte der Badesaison;
  2. 3. Untersuchungen der Parameter gemäß Z 1 lit. c bis k während des jährlichen Badebetriebs in 14tägigen Intervallen.

(2) Mit der Durchführung der Probenentnahmen, Laboranalysen und deren Bewertung im Hinblick auf die Ökologie des jeweiligen Kleinbadeteiches kann der Inhaber eines Kleinbadeteiches auch einen Limnologen oder einen dazu berechtigten Ziviltechniker eines einschlägiges Fachgebiets (zB Biologie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Chemie, Technische Chemie) betrauen; mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens muß jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes betraut werden.

(3) Ergibt eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, daß die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist § 14 Abs. 5 und 6 des Bäderhygienegesetzes anzuwenden.

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