Frauenförderung an Justizanstalten
§ 49
§ 49. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Frauenförderung an Justizanstalten
§ 49
§ 49. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes.
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