§ 49 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

§ 49.

(1) Wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, hat der Vorsitzende des Disziplinarrates die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen durch den Erhebungskommissär veranlassen.

(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 47 Abs. 7 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023368

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